Suche

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der BayWa r.e. Solar Systems S.à r.l. (nachstehend BayWa r.e. genannt)

Stand: Mai 2019

I. GELTUNGSBEREICH DER BEDINGUNGEN

1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend: Bedingungen) gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Abnehmer (Käufer) der von BayWa r.e. gehandelten Produkte (nachfolgend Geschäftspartner -GP- genannt). Sie gelten für alle Rechtsgeschäfte bzw. Geschäftsabschlüsse unter Einschluss dazugehöriger Neben- und Hilfsgeschäfte, die den Absatz (Verkauf) von der BayWa r.e. gehandelter Produkte unmittelbar oder mittelbar zum Gegenstand bzw. Anlass haben.

2) Den Geschäftsabschlüssen unter Einschluss der mit diesen verbundenen Hilfs-, Neben- und Ausführungsgeschäften (Lieferungen und Leistungen) sowie den vorangegangenen Angeboten der BayWa r.e. liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse, die ihren Anlass unmittelbar oder mittelbar auch in Geschäftsabschlüssen zwischen BayWa r.e. und GP haben, sowie für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen denselben bei Bezugnahme von BayWa r.e. auf diese.

3) Soweit BayWa r.e. auf der Beschaffungsseite als Handelsunternehmen durch Bedingungen von Vorlieferanten, hierbei auch solcher von Komponenten, Einzelteilen und Software, wirtschaftlich oder rechtlich eingeschränkt wird, gelten diese Einschränkungen auch gegenüber dem GP (Abnehmer) von BayWa r.e., wenn und soweit sie ihn anlässlich des Geschäftsabschlusses über die Einschränkung informiert und inhaltlich unterrichtet hat.

II. EINBEZUG / FORM / WIDERSPRECHENDE BEDINGUNGSKOMPLEXE

1) Diese Bedingungen werden durch Hinweise bzw. Bezugnahme der BayWa r.e. in Angeboten, Annahmen (im Rechtssinne), Auftragsbestätigungen und sonstigen gleichwertigen Dokumenten Inhalt des Geschäftsabschlusses mit dem GP, gegebenenfalls auch durch Abschluss von Rahmen- bzw. Konditionsvereinbarungen.

2) Ansonsten werden sie Vertragsinhalt mit der widerspruchslosen Annahme des Angebots der BayWa r.e. oder der Entgegennahme der Annahmeerklärung von BayWa r.e. auf ein vorangegangenes Angebot (Bestellung) des GP, bei Bezugnahme auf die Bedingungen in der Annahmeerklärung, oder mit der widerspruchslosen Entgegennahme ihrer Auftragsbestätigung.

3) Alle Erklärungen, Mitteilungen, Kundmachungen, Bestätigungen, Zustimmungen und ähnliche Kommunikationen, auf die sich diese Bedingungen beziehen, sind rechtlich nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform oder gleichwertiger Form abgegeben worden sind, soweit sich aus diesen Bedingungen im Einzelfall nichts anderes ergibt. Als gleichwertig gelten die Übermittlung per Fax, E-Mail oder elektronischer Datenübermittlung. In Ermangelung der Einhaltung dieser Formerfordernisse kommt den betreffenden Verlautbarungen keine rechtliche Wirkung zu.
Dasselbe gilt für den Fall der Änderung und Ergänzung dieser Bedingungen (Abschn. IV 5).
Der Einbezug erfolgt auch im Fall von Geschäftsabschlüssen über elektronische Medien.

4) Dem GP sind die Bedingungen über deren Verlautbarung beim Gesellschaftssitz, im Internetportal bzw. auf der Website von BayWa r.e. zugänglich und für diesen jederzeit einseh- und abrufbar. Kommt es im Ausnahmefall zu mündlichen Geschäftsabschlüssen, gelten diese Bedingungen bei entsprechender mündlicher Bezugnahme der BayWa r.e. gleichermaßen.

5) BayWa r.e. widerspricht etwaigen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen ihres GP, soweit sich dieser anlässlich der Aufnahme der Geschäftsverbindung oder im Zuge der Abwicklung derselben auf solche bezieht, unter Einschluss der Bezugnahme in Bestellungen, Auftragsschreiben, Annahmeerklärungen und dergleichen, soweit diese nicht mit den Bedingungen der BayWa r.e. übereinstimmen. Der Widerspruch der BayWa r.e. zu Bedingungen ihres GP gilt auch in den Fällen, in denen die eigenen Bedingungen von BayWa r.e. keine Regelungen enthalten. Dieser Widerspruch gilt gleichermaßen für zukünftige Geschäftsabschlüsse.

III. ANGEBOT UND VETRAGSSCHLUSS / AUFTRAGSBETSÄTIGUNG

1) Die Angebote von BayWa r.e. sind freibleibend, soweit sie ausdrücklich als unverbindlich ausgewiesen sind. BayWa r.e. ist ansonsten an ihre Angebote unter Einschluss der Konditionen und Preise derselben für die Dauer von 30 Tagen gebunden.

2) Ist die Bestellung eines GP als Gegenangebot zu qualifizieren, kann BayWa r.e. dasselbe innerhalb von 30 Tagen annehmen, soweit nicht eine darüber hinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.

3) Für den Umfang der Lieferung und die Fälligkeit des vom GP zu zahlenden Entgelts (Kaufpreis) ist grundsätzlich die schriftliche Auftragsbestätigung von BayWa r.e. maßgebend. Im Falle des Geschäftsabschlusses auf der Grundlage eines Angebots von BayWa r.e. ist für den Lieferumfang dasselbe bei Ermangelung einer weiteren Auftragsbestätigung maßgebend.

4) Abweichungen von diesen Bedingungen in den Auftragsbestätigungen oder Angeboten von BayWa r.e. setzen dieselben (AGB) im Umfang der Abweichung im konkreten Einzelfall außer Kraft (Prinzip der Vorrangigkeit von konkreten Festlegungen in Auftragsbestätigungen und Angeboten gegenüber AGB).

5) Den Geschäftsabschlüssen liegen ausschließlich die kaufmännisch relevanten Rechtsakte (Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung, gegebenenfalls kaufmännische Bestätigungsschreiben) zugrunde. Nebenabreden oder Änderungen der für den Vertragsschluss relevanten Dokumente unter Einschluss dieser Bedingungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung von BayWa r.e.

IV. ANGEBOTSUNTERLAGEN

1) BayWa r.e. behält sich an ihren Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und entwickelter Software die Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für Kundmachungen von solchen über elektronische Medien. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2) BayWa r.e. verpflichtet sich gegenüber dem GP, von diesem als vertraulich bezeichnete Pläne und sonstige Unterlagen, hierbei unbeschadet ihrer Kommunikationsform, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und im Übrigen geheim zu halten.

3) Die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht hinsichtlich solcher Kundmachungen, die in den einschlägigen Geschäftskreisen als allgemein bekannt gelten.

V. PREISE

1) Sofern sich aus dem Angebot von BayWa r.e. und/oder ihrer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die zugrunde gelegten Preise „ab Werk“ bzw. „ab Sitz“ der zuständigen Betriebsstätte von BayWa r.e. ausschließlich Verpackungs-, Transportkosten und etwaiger Versicherungsprämien (Transportversicherung), die gesondert berechnet werden. BayWa r.e. ist auch ohne ausdrückliche Weisung des GP berechtigt – aber nicht verpflichtet –, die liefergegenständlichen Produkte bzw. Waren gegen Transportrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem GP gleichfalls belastet.

2) Die Angebotspreise der BayWa r.e. verstehen sich in Ermangelung des Mehrwertsteuerausweises als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung oder im gleichwertigen kaufmännischen Dokument ausgewiesen.

3) Skontoabzug ist nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zusage der BayWa r.e. oder im Fall entsprechender Verlautbarung in ihrem relevanten kaufmännischen Dokument zulässig.

VI. KAUFPREISZAHLUNG / FÄLLIGKEIT / VERZUG

1) Das vom GP zu entrichtende Entgelt ist, ohne dass es einer weiteren Rechnungsstellung bedarf, mit Erteilung der Auftragsbestätigung fällig, auch soweit diese nicht zusätzlich als Rechnung bzw. Faktura bezeichnet ist. Die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung tritt unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung, d.h. auch vor Durchführung derselben ein.

2) In Ermangelung einer Auftragsbestätigung seitens BayWa r.e. wird die Entgeltsverpflichtung mit dem Geschäftsabschluss, d.h. durch Angebot und Annahme, zahlungsfällig.

3) Die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung des GP ist nicht mit einer Zug-um-Zug-Leistung (Lieferung) der BayWa r.e. verknüpft.

4) Kommt der GP seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlung eingestellt, begehrt er Zahlungsaufschub oder werden konkrete Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit begründetermaßen in Frage stellen, ist BayWa r.e. berechtigt, alle offenstehenden Forderungen, die ihr diesem gegenüber zustehen, fällig zu stellen. BayWa r.e. kann in diesem Fall von ihren Sicherheitsrechten Gebrauch machen, insbesondere ihre Eigentumsvorbehaltsrechte im vereinbarten oder in dem in diesen Bedingungen festgelegten Umfang ausüben, ohne dass die Voraussetzung des Verzuges auf der Abnehmerseite gegeben sein müssen und ohne Verpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag.

5) Gemäß den Vorschriften aus den Artikeln 3 und 4 der Gesetzesnovelle vom 18. April 2004, ziehen alle Zahlungsverzüge aus wirtschaftlichen Transaktionen beziehungsweise bei Transaktionen mit den Behörden kraft Gesetzes und ohne vorhergehendes Aufforderungsschreiben die Zahlung von Verzugszinsen nach sich.
Diese Verzugszinsen entsprechen dem anwendbaren Referenzzinssatz, der gemäß der Gesetzesnovelle vom 18. April 2004 anzuwenden ist, und dessen Höhe jedes Halbjahr im Mémorial (Luxemburger Amtsblatt) veröffentlicht wird.

6) BayWa r.e. ist ebenfalls berechtigt, neben den unter Punkt 5) vorgesehenen Verzugszinsen von seinen HP (Handelspartner) eine Pauschalentschädigung in Höhe von 40 € (vierzig Euro) für Inkassospesen zu verlangen. Die Zahlung der Pauschalentschädigung wird ohne Mahnung zur Zahlung fällig.

7) BayWa r.e. verfügt weiterhin über das Recht, die Zahlung sonstiger Inkassokosten zu verlangen, die aus dem Zahlungsverzug des Handelspartners entstehen. Zu diesen Kosten zählen insbesondere die Kosten, die BayWa r.e. für die Beauftragung eines Anwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen. Der Betrag, der für die Zahlung dieser Kosten verlangt wird, beläuft sich auf höchstens 15 % des Hauptschuldbetrags.

8) Im Falle des Verzuges, der sich im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, soweit sich aus den Vereinbarungen zwischen BayWa r.e. und GP oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, hat GP ab Eintritt desselben einen Verzugszinssatz i. H. v. 8 % über dem jeweils gültigen Basiszins auf die offene Entgeltsforderung von BayWa r.e. zu entrichten.

9) Erfüllungsort für Zahlungen des GP ist der Gesellschaftssitz von BayWa r.e.. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Eingang derselben bei BayWa r.e. oder die definitive Wertstellung bzw. Einlösung eines Zahlungssurrogats. BayWa r.e. ist zur Annahme derartiger Surrogate (Schecks usw.) nicht verpflichtet, es sei denn, diese sind in banküblicher Art und Weise bestätigt bzw. garantiert. Die Hinnahme derartiger Surrogate erfolgt in allen Fällen erfüllungshalber. Gutschriften auf dem Geschäftsgirokonto von BayWa r.e. gelten nur dann als definitive Wertstellung, wenn deren Rückruf nicht mehr möglich bzw. entsprechend den rechtlichen Regeln des nationalen und/oder internationalen Zahlungsverkehrs nicht mehr zulässig ist.

VII. UMSATZSTEUERFREIE LIEFERUNG

Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß Art. 43, 1., d) des lux. MwSt-Gesetzes, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an das Unternehmen hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

VIII. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT / ABTRETUNGSAUSSCHLUSS

1) BayWa r.e. ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den GP zustehen, gegenüber allen Forderungen desselben, unbeschadet ihres jeweiligen Rechtsgrundes, aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die wechselseitigen Forderungen auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen.

2) GP ist nicht berechtigt, mit etwaigen ihm zustehenden Ansprüchen, insbesondere wegen Nacherfüllung, Schadenersatz und sonstigen Gegenforderungen, aufzurechnen oder wegen solcher Zurückbehaltungsrechte an fälligen Forderungen der BayWa r.e. auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder werden von BayWa r.e. nicht bestritten.

3) Ohne Zustimmung von BayWa r.e. ist GP nicht befugt, etwaige ihm zustehende Ansprüche aus dem Geschäftsabschluss, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, an Dritte abzutreten.

IX. LIEFERFRISTEN

1) Die Lieferfrist beginnt mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung – gegebenenfalls gemäß der in dieser verlautbarten Frist –, in Ermangelung der Erteilung einer Auftragsbestätigung mit der Annahme des Angebots von BayWa r.e. oder der Annahme durch BayWa r.e., jedoch nicht vor Beibringung der vom GP zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der nach diesen Bedingungen oder individualvertraglich vereinbarten fälligen Vorauszahlung (Vorausleistung).

2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder die Be-triebsstätte von BayWa r.e. verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Damit gilt die Lieferung – auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne – als ausgeführt.

3) Die von BayWa r.e. genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung keine Fixtermine.

4) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die BayWa r.e. die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen unter Einschluss solcher im internationalen Warenverkehr, namentlich bei Importen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, sonstige von BayWa r.e. nicht zu vertretende behördliche Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten eintreten – hat BayWa r.e., auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen BayWa r.e., die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5) Wenn die von BayWa r.e. nicht zu vertretende Behinderung im Sinne der vorstehenden Ziff. 4 länger als zwei Monate dauert, ist GP nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte desselben sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn BayWa r.e. die Lieferverzögerungen aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat.

6) BayWa r.e. ist zur Erbringung von Teillieferungen jederzeit berechtigt.

7) Die Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der GP seine Verpflichtung gegenüber BayWa r.e. nicht erfüllt, mögen sie auch auf anderen Rechtsgrundlagen und auf anderen Geschäftsabschlüssen mit diesem beruhen.

8) Kommt der GP in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist BayWa r.e. berechtigt, Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

9) Sofern die Tatbestände gem. vorstehender Ziff. 7 oder 8 oder gem. Abschn.VI Ziff. 4 oder 5 dieser Bedingungen eingetreten sind, gehen die Sach- und Preisgefahr, insbesondere auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf GP über.

X. GEFAHRÜBERGANG / ABTRETUNG VERSICHERUNGSANSPRÜCHE

1) Mit der Meldung der Versandbereitschaft gehen die Sach- und Preisgefahr auf GP über, ansonsten neben den vorstehend in Abschn. IX Ziff. 9 geregelten Fällen dann, wenn die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder Beförderung das Lager von BayWa r.e. oder das Lager des Vorlieferanten (im Streckengeschäft) verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung im Auftrag von BayWa r.e. oder des GP erfolgt.

2) Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, ist BayWa r.e. berechtigt, diese nach ihrer Wahl auf Kosten und Gefahr des GP zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und GP mit den Lagerkosten zu belasten.

3) Soweit BayWa r.e. eine Transportversicherung abgeschlossen hat und GP seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des transportversicherten Guts gegenüber BayWa r.e. gegenüber vollumfänglich nachgekommen ist, tritt diese ihrer Ansprüche gegen den Versicherer im gesetzlich und versicherungs-vertraglich zulässigen Umfang an GP ab, es sei denn, die Abtretung ist nach dem Versicherungsvertrag oder den Bestimmungen des Versicherers bzw. des VVG und anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.

XI. GÜTE / MASSE / BESCHAFFENHEITSKRITERIEN / VERSANDWEGE

1) Güte und Maße der geschäftsgegenständlichen Produkte bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, Zertifikaten u. ä. und den sonstigen produktspezifischen Standards und Berechnungen, soweit nicht anderweitige Normen, insbesondere ausländische Normen, vereinbart oder Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von BayWa r.e. sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter, Zertifikate u. ä. bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.

2) Die Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfungsbescheinigungen aller Art und/oder die Beschreibung der vertragsgegenständlichen Lieferungen mit entsprechenden Angaben gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Auch soweit die Lieferung oder Leistung für eine bestimmte Verwendungsart des Bestellers vorgesehen ist und diese zum Vertragsinhalt wird, ist damit gleichfalls keine Eigenschaftszusicherung gegeben.
In Ermangelung ausdrücklicher schriftlicher Kundmachungen in den entsprechenden kaufmännischen Dokumenten von BayWa r.e. ist diese gegenüber dem GP nicht aus Garantien aller Art oder Eigenschaftszusicherungen verpflichtet.

3) Die Haftung aus Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen ist in allen Fällen ausgeschlossen, denen keine schriftliche Zusicherung von BayWa r.e. zu Grunde liegt.

4) Die BayWa r.e. kann den Versandweg und den Einsatz der Transportmittel mangels besonderer anderweitiger Festlegung für die Versendung der geschäftsgegenständlichen Produkte ermessensgerecht auswählen bzw. festlegen.

XII. MONTAGEANLEITUNG

Die Montageanleitung in ihrer jeweils gültigen Fassung liegt allen künftigen Kaufverträgen oder sonstigen Verträgen, die das Montagesystem novotegra oder Teile davon zum Gegenstand haben, zugrunde und ist jederzeit im Internet abrufbar unter
http://solarenergysystems.baywa-re.com/de/montagesysteme/novotegra/

XIII. MÄNGELRÜGE / NACHERFÜLLUNG

Für Qualitäts- und Quantitätsmängel des Liefergegenstandes sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, ferner im Falle von Anderslieferungen hat BayWa r.e. folgende Nacherfüllungsverpflichtungen:
1) GP hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen spätestens nach Ablauf von sieben Tagen seit Ablieferung, formgerecht (Abschn. II dieser Bedingungen) zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum dieser Rüge bei BayWa r.e. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, hierbei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, zu rügen. Die Rügepflicht gilt auch bei solchen Geschäftsbeziehungen, die nicht auf kaufrechtlicher Grundlage beruhen (beispielsweise nach Werkvertrags-, Geschäftsbesorgungsrecht u. ä. zu beurteilen sind). Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der GP mit der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen ausgeschlossen. Ihn trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2) Für Mängel der Ware leistet BayWa r.e. bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann GP grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt er wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu, es sei denn, BayWa r.e. hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Verlangt GP nach gescheiterter Nacherfüllung bei entsprechendem Verschulden der BayWa r.e. Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn BayWa r.e. eine vertragliche Hauptpflicht (Kardinalspflicht) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

4) Gibt der GP BayWa r.e. nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben bzw. Teile desselben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

5) Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem GP bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Nacherfüllungsansprüche zu.

6) Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende unabdingbare Ansprüche des GP aus Produkthaftung.

7) Im Falle auftretender Mängel an sogenannten Verschleißteilen von BayWa r.e. gelieferter Produkte bzw. Einheiten, ist diese unter Ausschluss weitergehender Ansprüche grundsätzlich nach ihrer Wahl nur zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, dies gilt auch im Fall wiederholter Ersatzlieferungen bzw. von Austauschvorgängen bei Verschleißteilen innerhalb der in diesen Bedingungen festgelegten, ansonsten vertraglich vereinbarten oder in den gesetzlichen Bestimmungen als unabdingbar vorgegebenen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Ersatzlieferungen bzw. Nachlieferungen oder Austausch von Verschleißteilen haben keine Hemmungswirkung auf die Verjährung etwaiger Ansprüche des GP , soweit dem keine zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Als Verschleißteile gelten solche Einzelteile bzw. Komponenten, denen nach der Verkehrsanschauung der insoweit maßgeblichen Kreise eine derartige Funktion bzw. Eigenschaft beizulegen ist (beispielsweise Drähte, Stifte, Winden, Schrauben). Dies gilt insbesondere für solche Teile, die aufgrund ihres Einsatzes in besonderer Weise funktionsentsprechend immissionsbelastet sind (beispielsweise durch Feuchtigkeit, Hitze, Feuer, Sturm u. ä. extreme Witterungseinflüsse) und/oder während des Betriebs der Anlage nutzungsbedingt ausgetauscht werden müssen.

8) BayWa r.e. hat ihre Transport-, Wege-, Arbeits-, Montage- und Materialkosten, die bei der Nacherfüllung anfallen, selbst zu tragen.

XIV. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG / VERJÄHRUNG

1) Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist oder diesen keine zwingende gesetzliche Bestimmung entgegensteht, haftet BayWa r.e. auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der/die hiermit ausgedungene Haftungsausschluss /-beschränkung gilt auch für Verzugs- oder Verzögerungsschäden.

2) Die Haftung von BayWa r.e. umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder gegen die der GP versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit, im Übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang auch bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

3) Der Kunde verpflichtet sich, sein Passwort (Passwort und Login nachfolgend zusammen „Benutzerkennung“) separat aufzubewahren und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Der Kunde verantwortet alle Handlungen, die unter Verwendung seiner Benutzerkennung vorgenommen werden; insbesondere hat er auch für eventuelle Bestellungen unbefugter Mitarbeiter oder Dritter unter Verwendung seiner Benutzerkennung einzustehen und für die daraus resultierenden Forderungen aufzukommen.

4) Sämtliche Mängelansprüche gegen BayWa r.e. verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Lieferung unter Mitberücksichtigung der Bestimmungen in Abschn. VIII, es sei denn, BayWa r.e. hat im Einzelfall anderweitige (längere) Verjährungsfristen eingeräumt oder solche sind aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften maßgeblich.

XV. EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

1) Alle körperlichen Leistungs- bzw. Liefergegenstände (Produkte/Waren) bleiben Eigentum (Vorbehaltseigentum) von BayWa r.e. bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr zustehenden Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender oder bedingter Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung ihrer Saldoforderung.

2) BayWa r.e. kann die Veräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltssache(n) jederzeit untersagen, wenn der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder zahlungsunfähig geworden ist.

3) Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltssache(n) mit anderen, BayWa r.e. nicht gehörenden beweglichen Sachen steht ihr an der neuen Sache das Eigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltssache zum Rechnungswert der anderen Sache bzw. neuen Sache einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Ist der Rechnungswert der anderen Sache nicht bekannt, ist deren Wert nach Angemessenheitsgrundsätzen zu kalkulieren.

4) Eine von BayWa r.e. be-oder verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltssache im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vertragssache mit anderen, BayWa r.e. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5) Soweit es sich bei dem GP um einen Gewerbetreibenden handelt, der Sachen unbearbeitet oder bearbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltssache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiter-veräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache an BayWa r.e. ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in dem die Vorbehaltssache vom GP zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt wird, insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache von BayWa r.e. im Voraus an diese abgetreten. Die Ermächtigung zur Verarbeitung ihrer Sache hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.

6) Der GP ist nicht berechtigt, die Vorbehaltssache zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen. Desgleichen ist es ihm nicht gestattet, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts an BayWa r.e. zedierten Forderungen als Anschlußkunde an eine Factor-Bank abzugeben, es sei denn, die Factor-Bank tritt BayWa r.e. gegenüber direkt in die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers ein. Im Übrigen bedarf es zur Abtretung bzw. Veräußerung der aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderung an die Factor-Bank der schriftlichen Zustimmung von BayWa r.e..

7) Zahlen Schuldner (Drittschuldner) die an BayWa r.e. aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderungen mit Scheck oder einem sonstigen Zahlungssurrogat an GP, so geht das Eigentum bzw. die Inhaberschaft an diesem auf BayWa r.e. über, sobald GP es erworben hat.

8) BayWa r.e. ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit ihr zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der GP verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an diese bekanntzugeben und sie über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss BayWa r.e. durch den GP unverzüglich unterrichtet werden.

9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von Vertragsgegenständen, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. BayWa r.e. ist insbesondere berechtigt, die Vorbehaltssache - ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen - zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltserwerber das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, dieser gegenüber bestehende Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.

10) Stellt der GP seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Materialien, an denen BayWa r.e. einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an diese ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.

11) Der GP tritt BayWa r.e. auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungswerts der Kaufsache.

12) BayWa r.e. verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des GP insoweit freizugeben, als der realisierte Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.

XVI. RÜCKTRITTSRECHT

Neben den in Abschn. VIII Ziff. 4 und 5 geregelten Fällen und solche, die vom luxemburgischen Gesetz und der Rechtsprechung her vorgesehen sind, ist BayWa r.e. berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn GP mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Geschäftsabschluss oder anderweitigen Geschäftsabschlüssen mit BayWa r.e. in Verzug geraten ist. Hiervon bleiben etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche der BayWa r.e. unberührt.

XVII. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die vom HP im Rahmen der Geschäftsbeziehungen an BayWa r.e. übermittelten persönlichen Daten werden unter Einhaltung der Verordnung EU 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rate vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) verarbeitet. Die Firma BayWa r.e. kann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit dem HP persönliche Daten erheben, insbesondere auch bei Ihrer Benutzung ihrer Website, wenn Sie BayWa r.e. kontaktieren oder Informationen anfordern, wenn Sie mit BayWa r.e. einen Vertrag schließen, oder aus sonstigem Anlass. Zugriff zu den persönlichen Daten hat nur das Personal von BayWa r.e. für die Zwecke der Erfüllung des/ der mit dem HP geschlossenen Vertrags/ Verträge. Diese Daten werden nur für die Dauer gespeichert, die für die Zwecke, die der Anlass für ihre Erhebung waren, erforderlich ist. Die natürlichen Personen, deren Daten übermittelt wurden, werden darüber informiert, dass sie bezüglich der sie betreffenden Daten über ein Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO) und auf Löschung (Artikel 17 DSGVO) verfügen. Auch können sie unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einlegen und unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung beanspruchen. Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch gegen die von der Firma BayWa r.e. in ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher durchgeführte Verarbeitung sind per E-Mail zu richten an: compliance(at)baywa-re.lu.

XVIII. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von BayWa r.e. ist der Gesellschaftssitz von BayWa r.e..

XIX. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, denen ein Geschäftsabschluss zwischen BayWa r.e. und GP zugrunde liegt, ist der Sitz von BayWa r.e., soweit der GP Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die ihren Anlass im Geschäftsabschluss zwischen BayWa r.e. und GP haben. BayWa r.e. ist jedoch auch berechtigt, GP an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XX. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine (sollten mehrere) Bedingung(en) dieses Bedingungskomplexes unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der anderen Bedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Bedingungen rechtswirksam abgedungen sind.

XXI. LUXEMBURGISCHES RECHT

Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen BayWa r.e. und GP findet ausschließlich das Recht des Großherzogtums Luxemburg unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Sie haben Polen gewählt. Sie werden zur polnischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Australien ausgewählt. Sie werden zur australischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Dänemark ausgewählt. Dänische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Finnland ausgewählt. Finnische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Frankreich ausgewählt. Französische Anfragen werden von unserer luxemburgischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der luxemburgischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Deutschland ausgewählt. Sie werden zur deutschen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Italien ausgewählt. Sie werden zur italienischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Luxemburg ausgewählt. Sie werden zur luxemburgischen Website weitergeleitet. 

Switch Cancel

Sie haben die Niederlande ausgewählt. Niederländische Anfragen werden von unserer luxemburgischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur luxemburgischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Norwegen ausgewählt. Norwegische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Schweden ausgewählt. Schwedische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Südostasien gewählt. Sie werden zur südostasiatischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben USA ausgewählt. Sie werden zur US Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben die Schweiz ausgewählt. Sie werden zur Website der schweizer Niederlassung weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Mexiko gewählt. Sie werden zur mexikanischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Spanien ausgewählt. Sie werden zur spanischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Kanada ausgewählt. Sie werden zur kanadischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Polen gewählt. Sie werden zur polnischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Australien ausgewählt. Sie werden zur australischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Dänemark ausgewählt. Dänische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Finnland ausgewählt. Finnische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Frankreich ausgewählt. Französische Anfragen werden von unserer luxemburgischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der luxemburgischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Deutschland ausgewählt. Sie werden zur deutschen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Italien ausgewählt. Sie werden zur italienischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Luxemburg ausgewählt. Sie werden zur luxemburgischen Website weitergeleitet. 

Switch Cancel

Sie haben die Niederlande ausgewählt. Niederländische Anfragen werden von unserer luxemburgischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur luxemburgischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Norwegen ausgewählt. Norwegische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Schweden ausgewählt. Schwedische Anfragen werden von unserer skandinavischen Tochtergesellschaft verwaltet. Sie werden zur englischen Version der Nordic Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Südostasien gewählt. Sie werden zur südostasiatischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben USA ausgewählt. Sie werden zur US Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben die Schweiz ausgewählt. Sie werden zur Website der schweizer Niederlassung weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Mexiko gewählt. Sie werden zur mexikanischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Spanien ausgewählt. Sie werden zur spanischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel

Sie haben Kanada ausgewählt. Sie werden zur kanadischen Website weitergeleitet.

Switch Cancel
Nach oben